§ 5. Dauer der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung.
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind nur dann als erfüllt anzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen wenigstens auf die Dauer von zwölf Monaten vorliegen werden. Dabei ist der Zeitraum, für den die Voraussetzungen unmittelbar vor dem Stichtag, auf den die Steuer festgesetzt wird, vorgelegen haben, mitzuberücksichtigen. Die Vorschrift des ersten Satzes gilt auch für die Fälle, in denen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für den ganzen Steuergegenstand eintreten (§ 23 Abs. 1).
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Gesetzesnummer
10003845
Dokumentnummer
NOR12042538
alte Dokumentnummer
N3195511400Q
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