Befangenheit
§ 5.
(1) Erachtet sich ein Mitglied gemäß § 45 Abs. 10 TKG 2021 oder im Sinne des § 7 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für befangen, hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Erachtet sich der Vorsitzende für befangen, hat er dies jenem Mitglied, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen bestellt wurde, unverzüglich mitzuteilen.
(2) Sofern Gründe vorliegen, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, entscheidet über das Vorliegen einer Befangenheit der Fachbeirat, wobei dem betroffenen Mitglied kein Stimmrecht zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Gesetzesnummer
20012044
Dokumentnummer
NOR40247709
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