§ 5
(1) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.
(2) Beratungen des Bewertungsbeirates haben nur stattzufinden, wenn die im § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Mitglieder vollzählig, von den unter Z 2 angeführten Mitgliedern zumindest eines, von den unter Z 3 angeführten Mitgliedern der landwirtschaftlichen Abteilung zumindest drei und von den übrigen Abteilungen zumindest zwei bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder anwesend sind. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestzahl der unter Z 3 angeführten Mitglieder ist unbeachtlich, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.
(3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
(4) Die für die Beratungen des Bewertungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt das Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung.
(5) Die Beratungen sind nicht öffentlich.
(6) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.
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