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§ 5 GDG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Richtlinien

§ 5.

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen

  1. 1. zum Verfahren,
  2. 2. zur Höhe des Mitteleinsatzes und zu den Voraussetzungen und Bedingungen für den Einsatz der Mittel,
  3. 3. zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung zugesagter Mittel sowie
  4. 4. zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen
  1. zu enthalten haben.

(2) Der Einsatz von Mitteln nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass den Anforderungen der Richtlinien entsprochen wird.

Schlagworte

Aufzeichnungsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20011948

Dokumentnummer

NOR40245503

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