§ 5 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Informationsarbeit

§ 5.

(1) Allen – auch allen neu eintretenden – Mitarbeiter/inne/n ist der Frauenförderungsplan von der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle Frauenförderungsplan ist in jeder Dienststelle zur Einsicht aufzulegen und im Intranet zu veröffentlichen.

(2) In sonstigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in der Mitarbeiter/innen-Zeitung (Inside), ist Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum zu geben.

(3) Den Mitarbeiter/inne/n ist nach Absprache mit dem/der Dienstellenleiter/in die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten in den einzelnen Dienststellen zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018

Gesetzesnummer

20009593

Dokumentnummer

NOR40184934

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