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§ 5 Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung

§ 5

(1) Voraussetzung für eine Förderung ist die Einbringung eines Begehrens beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Angabe des Zweckes, für den die Förderung beantragt wird.

(2) Eine Förderung aus Bundesmitteln darf nur insoweit erfolgen, als das Vorhaben ohne Einsatz von Bundesmitteln nicht oder nicht zur Gänze in Angriff genommen oder durchgeführt werden kann. Eine Förderung darf ferner nur gewährt werden, wenn das Vorhaben – unter Berücksichtigung der begehrten Bundesmittel – finanziell gesichert ist.

(3) Eine Förderung darf überdies nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß der Förderungswerber Gewähr für die Erreichung des angestrebten Erfolges bietet, indem er – unbeschadet des § 6 – insbesondere fachlich geeignete Mitarbeiter einsetzt und Methoden anwendet, die der Erwachsenenbildung angemessen sind. Der Besuch von Veranstaltungen muß jedermann offenstehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden. Die Teilnahme an den Veranstaltungen muß freiwillig sein.

(4) Vor Gewährung einer Förderung ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben von mehreren Stellen des Bundes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gefördert wurde oder gefördert werden soll. Eine Förderung durch andere Stellen des Bundes und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften schließt eine Förderung nach diesem Bundesgesetz nicht aus.

(5) Dieses Bundesgesetz räumt keinen Anspruch auf die Gewährung einer Förderung ein.

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