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§ 5 FlUV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.2006

Verfahren bei erhitzten, ermüdeten oder aufgeregten Tieren

§ 5

Bei Tieren, die erhitzt, ermüdet oder stark aufgeregt sind, hat der amtliche Tierarzt einen Aufschub der Schlachtung bis zu 24 Stunden anzuordnen, sofern die sofortige Schlachtung nicht aus veterinärfachlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.

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