materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 539/2020
Weihnachtsremuneration
§ 5.
Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Monatsbezuges, welcher dem Durchschnitt der letzten vollen sechs Bruttomonatsbarbezüge entspricht. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020
Gesetzesnummer
20010449
Dokumentnummer
NOR40209813
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