materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 359/2023
Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen
§ 5.
(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, sofern diese Anlagen nicht durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 283,24 € monatlich.
(2) Wird eine solche Anlage mit flüssigen, gasförmigen oder organischen (Hackschnitzel, Pellets, Getreide) Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 193,64 € je Kessel.
(3) Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 307,67 € monatlich je Kessel.
(4) Der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Warmwasser- oder Zentralheizungsanlage, sofern diese Anlage nicht durch ein Fernheizwerk gespeist wird, gebührt zu dem Entgelt nach Abs. 1 bis 3 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.
(5) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 235,55 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 68,23 € monatlich.
(6) Für Arbeitsverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt abweichend von Abs. 5: für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 14,67 €.
(7) Für die Durchführung von zusätzlichen vereinbarten Betreuungsarbeiten sowie von Reparaturarbeiten einfacher Art an den Anlagen selbst oder dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 14,90 €. Für unbedingt notwendige Betreuungsarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 29,80 €.
Schlagworte
Warmwasseranlage, Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Gesetzesnummer
20012082
Dokumentnummer
NOR40248687
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