materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 392/2023
Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen
§ 5.
(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein monatlicher Pauschalbetrag von 283,53 €.
(2) Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 113,40 € monatlich je Kessel.
(3) Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 120,04 € monatlich je Kessel.
(4) Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 295,07 € monatlich je Kessel.
(5) Für Kleinkessel bis 60 kw beträgt der Grundlohn gemäß Abs. 1 53,42 € monatlich je angefangene zwölf Kilowatt.
(6) Für tageweise Betreuung gebührt je ein Dreißigstel der oben angeführten Beträge.
(7) Steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage).
(8) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 269,90 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 77,28 € monatlich.
(9) Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt ‑ abweichend von Abs. 8 ‑ Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 14,08 €.
(10) Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen- und Pumpstationen usw.) sowie allfällige Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 14,08 €.
Schlagworte
Warmwasseranlage, Duschanlage, Zwischenstation
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
20012077
Dokumentnummer
NOR40248630
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
