§ 5 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 436/2022

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

§ 5.

(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 247,00 € monatlich.

(2) Wird eine Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 161,26 € monatlich für den ersten Kessel und von 143,75 € monatlich für jeden weiteren Kessel.

(3) Wird eine Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 169,28 € monatlich für den ersten Kessel und 150,86 € monatlich für jeden weiteren Kessel.

(4) Wird eine Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 260,31 € monatlich für den ersten und zweiten Kessel und von 242,31 € monatlich für jeden weiteren Kessel.

(5) Für Kleinkessel bis 80 kw, die mit flüssigen oder festen Brennstoffen betrieben werden, sind während der tatsächlichen Betriebsdauer für angefangene 10 kw 42,00 € zu bezahlen; für Kleinkessel bis 80 kw, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, für angefangene 10 kw 40,85 €.

(6) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 181,18 € monatlich; für jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 50,73 € monatlich.

(7) Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie von allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 14,57 €.

(8) Steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Heizanlage mit festen Brennstoffen keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage mit Warmwasser zur Verfügung (welche auch in der Dienstwohnung der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers sein kann), so gebührt zu dem Entgelt nach Abs. 4 und 5 ein Zuschlag von 15% als Schmutzzulage.

Schlagworte

Warmwasseranlage, Zwischenstation, Duschanlage

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022

Gesetzesnummer

20011724

Dokumentnummer

NOR40239460

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