materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 514/2021
Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen
§ 5.
(1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen und Fernheizanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein monatlicher Pauschalbetrag von 254,29 €.
(2) Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 101,12 € monatlich je Kessel.
(3) Wird eine solche Anlage mit flüssigen oder organischen (Hackschnitzel, Pellets, Getreide) Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 107,85 € monatlich je Kessel.
(4) Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von 252,86 € monatlich je Kessel.
(5) Für tageweise Betreuung gebührt je ein Dreißigstel der oben angeführten Beträge.
(6) Steht der Betreuerin bzw. dem Betreuer einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage).
(7) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 242,19 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 69,29 € monatlich.
(8) Für Hausbetreuerverträge, die nach dem 31. Dezember 1997 begründet werden, gilt ‑ abweichend von Abs. 7 ‑ Folgendes: für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt für vereinbarte Betreuungsarbeiten für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 12,59 €.
(9) Für die Durchführung von zusätzlich angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen- und Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 12,59 €.
Schlagworte
Warmwasseranlage, Duschanlage, Zwischenstation
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Gesetzesnummer
20011354
Dokumentnummer
NOR40227630
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
