§ 5 Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 5.

(1) Bewilligungen im Rahmen eines Kontingents sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen die auf das entsprechende Kontingent der Anlage 1 dieser Verordnung angerechnet wurden, festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 zur Verteilung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Gesetzesnummer

10007101

Dokumentnummer

NOR12077257

alte Dokumentnummer

N5199013750J

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