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§ 5 FamBerFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 5.

(1) Bei Gewährung einer Förderung ist auszubedingen, daß der Förderungswerber im Zusammenhang mit der Förderung

  1. 1. Organen oder Beauftragten des Bundes jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten sowie ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat,
  2. 2. über die Beratungstätigkeit unter Vorlage einer zahlenmäßigen Nachweisung innerhalb einer zu vereinbarenden Frist zu berichten hat,
  3. 3. alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder vereinbarten Auflagen bzw. Bedingungen erfordern würden, unverzüglich anzuzeigen hat und
  4. 4. die erhaltenen Förderungsmittel vorbehaltlich weitergehender Ansprüche des Bundes vom Tag der Auszahlung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinssatz für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr verzinst sofort zurückzuzahlen hat, sowie daß die Auszahlung einer Förderung eingestellt wird, wenn
  1. a) der Förderungsgeber oder ein von diesem Beauftragter über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist, oder
  2. b) die Förderungsmittel ganz oder teilweise gesetzwidrig verwendet worden sind, oder
  3. c) das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, oder
  4. d) die Erreichung des Förderungszweckes sichernde Bedingungen oder Auflagen (Vertragspflichten) nicht eingetreten sind bzw. nicht erfüllt wurden, oder
  5. e) die unverzügliche Meldung von Ereignissen im Sinne der Z 3 unterblieben ist, oder
  6. f) der Förderungsnehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert, oder
  7. g) vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, der Eigenart des geförderten Vorhabens entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist.

(2) Für den Fall, daß nur ein Teil der Forderung gesetzwidrig verwendet wird (Abs. 1 Z 4 lit. b), ist deren Rückzahlung nur für den gesetzwidrig verwendeten Teil vorzusehen, es sei denn, daß durch die teilweise gesetzwidrige Verwendung der Förderungszweck zur Gänze wegfällt. Für den Fall, daß das Vorhaben nur teilweise nicht durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, ist bei Teilbarkeit des geförderten Vorhabens die Rückforderung der Förderung nur nach Maßgabe der Differenz zwischen dem Wert des geförderten Vorhabens und dem Wert der erbrachten Teilleistung vorzusehen, es sei denn, daß die erbrachte Teilleistung für sich allein nicht förderungswürdig ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008327

Dokumentnummer

NOR12097217

alte Dokumentnummer

N6197427769L

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