2. Teil
Europol Zuständige Stellen
§ 5.
(1) Der Nationalen Europol-Stelle obliegt der Zugriff auf die bei Europol gespeicherten Informationen und der Kontakt zu Europol. Die Nationale Europol-Stelle kann anderen Sicherheitsbehörden, Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden direkte Kontakte mit Europol sowie die Abfrage von bei Europol gespeicherten Informationen erlauben, wobei festzulegen ist, ob ein Vollzugriff erforderlich ist oder aus dem Abfrageergebnis nur ersichtlich sein darf, ob eine angefragte Information bei Europol verfügbar ist oder nicht und weitere Informationen über die Nationale Europol-Stelle einzuholen sind.
(2) Sind mindestens zwei Mitgliedstaaten betroffen, sind die Abgabenbehörden des Bundes und die Finanzstrafbehörden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Kriminalitätsformen gemäß Anhang I der Europol-VO sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten (Art. 3 Europol-VO) berechtigt, vorhandene Informationen aus Abgaben- und Finanzstrafverfahren für die sich aus der Europol-VO ergebenden Zwecke an Europol zu übermitteln sowie bei Europol gespeicherte Informationen für Zwecke der Vorbeugung, Bekämpfung und Verfolgung von in die Ermittlungszuständigkeit der Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden fallenden Formen schwerer Kriminalität zu verarbeiten. Die Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden sind für Zwecke des bilateralen Informationsaustausches überdies berechtigt, sich auch bei nicht den Zielen von Europol unterfallenden Straftaten der Infrastruktur von Europol zu bedienen.
(3) Das Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 36 Europol-VO) sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung (Art. 37 Europol-VO) ist im Wege der Nationalen Europol-Stelle geltend zu machen.
(4) Nationale Kontrollbehörde (Art. 42 Abs. 1 Europol-VO) ist die Datenschutzbehörde (§ 18 DSG).
Schlagworte
Abgabenstrafverfahren
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40203046
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