Wirtschaftsrechnen
§ 5.
(1) Das Wirtschaftsrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Lohnkostenberechnung,
- b) Materialkosten- und Regienberechnung,
- c) kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag, Erfolg),
- d) Wesen und Aufbau der Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Materialkostenberechnung
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006909
Dokumentnummer
NOR12075379
alte Dokumentnummer
N51987195760
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