§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Dreher, Feinmechaniker, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Werkzeugmacher oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Betriebsschlosser, Formenbauer, Modellschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006697

Dokumentnummer

NOR12078557

alte Dokumentnummer

N5199221153J

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