§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Terrazzomacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kunststeinerzeuger oder Steinholzleger und Spezialestrichhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Terrazzomacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006563

Dokumentnummer

NOR12071647

alte Dokumentnummer

N51977155870

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)