§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Segelflugzeugbauer

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

1. vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1992

Zusatzprüfung

§ 5.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Kunststoffverarbeiter, Luftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Schierzeuger, Tischler oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Leichtflugzeugbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.

1. vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1992

Schlagworte

Anrechnung, Leichtflugzeugbauer

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006387

Dokumentnummer

NOR12078558

alte Dokumentnummer

N5199221154J

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