Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Schriftgießer und Stereotypeur oder Setzer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006357
Dokumentnummer
NOR12069765
alte Dokumentnummer
N51974141430
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
