§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Schriftgießer und Stereotypeur oder Setzer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006357

Dokumentnummer

NOR12069765

alte Dokumentnummer

N51974141430

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