Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser, Schiffbauer, Schlosser oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2 Abs. 4 bis 6, 4 und 6 Abs. 1.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006334
Dokumentnummer
NOR12078564
alte Dokumentnummer
N5199221160J
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