§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser, Schiffbauer, Schlosser oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2 Abs. 4 bis 6, 4 und 6 Abs. 1.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände ,Prüfarbeit' und ,Fachgespräch' zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 2, 4 und 6 Abs. 1.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006334

Dokumentnummer

NOR12078564

alte Dokumentnummer

N5199221160J

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