§ 5.
(1) Sofern der Schiffssicherheitsvertrag oder das Freibord-Übereinkommen allgemein
- 1. für bestimmte Schiffskategorien die Möglichkeit der Befreiung vom Schiffssicherheitsvertrag oder vom Freibord-Übereinkommen oder von einzelnen ihrer Bestimmungen,
- 2. Vorschriften über die Ausgestaltung bestimmter Schiffbauteile und Ausrüstungsgegenstände sowie für die Verpackung und Stauung gefährlicher Güter und
- 3. Maßnahmen im Betrieb zum Schutz des Lebens der an Bord befindlichen Personen
- vorsehen, können entsprechende Vorschriften unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 1 lit. b und c genannten Erfordernisse durch Verordnung erlassen werden.
(2) Soweit es im Schiffssicherheitsvertrag vorgesehen ist, sind unter Beachtung der in § 4 Abs. 1 lit. b und c genannten Erfordernisse bestimmte Schiffbauteile oder Ausrüstungsgegenstände einer Baumusterprüfung (Typengenehmigung), erforderlichenfalls auch einer wiederkehrenden Überprüfung hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit in bestimmten Zeitabständen zu unterwerfen. Solche Teile und Gegenstände dürfen nur dann auf einem Schiff eingebaut oder verwendet werden, wenn für sie ein Typengenehmigungsbescheid vorliegt und ihre Verwendbarkeit fristgerecht nachgewiesen wurde. Liegt für einen solchen Teil oder Gegenstand die Typengenehmigung einer hiefür zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, vor, so gilt diese Genehmigung als Typengenehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmung.
(3) Soweit es im Schiffssicherheitsvertrag vorgesehen ist, sind durch Verordnung Vorschriften über die Ausbildung von Mitgliedern der Schiffsbesatzung im Gebrauch von Rettungsmitteln, für darüber abzulegende Prüfungen und auszustellende Zeugnisse zu erlassen. Die von der zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, ausgestellten Zeugnisse gelten als Zeugnisse im Sinne der vorstehenden Bestimmung.
(4) Durch Verordnung sind Bestimmungen über die Ausgestaltung von Seeschiffen, einzelner Schiffbauteile und Ausrüstungsgegenstände, über die Mindestanzahl der Rettungsmittel, Feuerlöschgeräte und Navigationsmittel, über die Instandhaltung und Überprüfung dieser Schiffe, Bauteile und Gegenstände sowie über den Betrieb der Seeschiffe insoweit zu erlassen, als der Schiffssicherheitsvertrag oder das Freibord-Übereinkommen solche Bestimmungen nicht enthalten oder die betreffenden Seeschiffe diesen Staatsverträgen nicht unterliegen und solche Vorschriften zum Schutz des menschlichen Lebens und des Eigentums auf österreichischen Seeschiffen notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen den Erkenntnissen der Wissenschaft und Erfahrung entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Gesetzesnummer
10011439
Dokumentnummer
NOR12148068
alte Dokumentnummer
N9197250948J
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