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§ 5 Entschädigungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Tritt 1. mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 2 und 538y Abs. 2 ASVG; 2. mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach § 538z Abs. 1 ASVG; 3. mit 1. Jänner 2020 für alle übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper in Kraft (vgl. § 7 Abs. 1).

Sitzungsgeld

§ 5.

(1) Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper ein und desselben Sozialversicherungsträgers oder des Dachverbandes teilnehmen.

(2) Neben einer Funktionsgebühr nach § 2 gebührt kein Sitzungsgeld.

(3) Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085 % des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach § 2 Abs. 2, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20010613

Dokumentnummer

NOR40213761

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