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§ 5 EKB-InvestitionsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2023

§ 5.

Bei Wirtschaftsgütern, für die der Absetzbetrag geltend gemacht wird, ist dieser im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei auszuweisen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20012296

Dokumentnummer

NOR40253684

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