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§ 5 Einstufungsverordnung – HAUP

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Einstufung der Lehrveranstaltungen

§ 5

Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu den in dieser Verordnung angeführten Studienfachbereichen bewirkt die Einstufung in die hiefür vorgesehene Lehrverpflichtungsgruppe.

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