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§ 5 EAG-Befreiungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2024

Bereitstellung von Informationen und Antragsformularen

§ 5.

(1) Informationen zur Beantragung der Befreiung gemäß § 2 und der Deckelung gemäß § 3 sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der ORF-Beitrags Service GmbH auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung nach dem EAG einerseits und anderen, von der ORF-Beitrags Service GmbH administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden.

(2) Die E-Control kann der ORF-Beitrags Service GmbH Vorgaben zur Gestaltung der Antragsformulare machen.

(3) Auf die Möglichkeit einer Kostenbefreiung bzw. -deckelung ist in den Rechnungen gemäß § 82 Abs. 1 ElWOG 2010 bzw. § 127 Abs. 1 GWG 2011 gesondert hinzuweisen.

Schlagworte

Kostendeckelung, Befreiungsleistung

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

20011825

Dokumentnummer

NOR40263391

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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