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§ 5 BStLärmIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.9.2014

Beurteilungsmaßstab

§ 5

Die Gesundheitsgefährdung und die unzumutbare Belästigung sind danach zu beurteilen, wie sich die Schallimmissionen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

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