Kostenersatz
§ 5
(1) Für die Ausübung der Tätigkeit als beigezogener Sachverständiger oder sonstige Auskunftsperson gebührt kein Entgelt.
(2) Die Mitglieder, Ersatzmitglieder, beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Auskunftspersonen haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der anlässlich der Sitzung entstandenen Reisekosten durch den Bund in der Höhe der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
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