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§ 5 BGzLV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2008

Anpassung des Luftverkehrsangebotes an die Luftverkehrsnachfrage

§ 5.

In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass bei der Ausübung von Luftverkehrsrechten das Luftverkehrsangebot anzupassen ist:

  1. 1. der Luftverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,
  2. 2. der Luftverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betreffenden Flugstrecke berührt werden und
  3. 3. den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Fluglinie.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099744

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