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§ 5 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

2. Hauptstück

Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver Anwendungsbereich

§ 5.

Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind bei der Erprobung von Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver und höchstbeanspruchten Teilen solcher Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158897

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