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§ 5 AVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Inhalt des Genehmigungsbescheides

§ 5.

(1) Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);
  2. 2. den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;
  3. 3. minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;
  4. 4. Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;
  5. 4a. die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser;
  6. 4b. die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und die Abwassermenge pro Zeiteinheit;
  7. 5. den maximalen Abgasvolumenstrom (m3n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);
  8. 6. Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6);
  9. 7. Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, Messtechniken für die Emissionen in die Luft gemäß Anlage 5 und für die Emissionen in das Wasser gemäß Anhang G der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. Nr. 271/2003 idgF.;
  10. 8. Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;
  11. 9. Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3 weiter betrieben werden darf.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,

  1. 1. die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
  2. 2. die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Schlagworte

Verbrennungsanlage, Abfallverbrennungskapazität, Probenahmeverfahren, Probenahmestelle

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40153162

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