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§ 5 AußHV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2011

Meldepflichten auf Grund der Chemiewaffenkonvention gemäß § 15 Abs. 5 AußHG 2005

Meldepflichten auf Grund der Chemiewaffenkonvention gemäß § 15 Abs. 5 AußHG 2005

§ 5.

(1) Ein gemäß § 15 Abs. 1 AußHG 2005 Meldepflichtiger hat nach erfolgter Erstmeldung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln:

  1. 1. bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres eine Jahresvorausmeldung der für das folgende Kalenderjahr geplanten meldepflichtigen Tätigkeiten und
  2. 2. bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres eine Jahresabschlussmeldung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten meldepflichtigen Tätigkeiten, wobei bei allen Chemikalien der Liste 2 des Anhangs zum AußHG 2005 die entsprechenden Meldungen erst dann verpflichtend sind, wenn die jährlichen Produktionsmengen 1 kg oder die jährlichen Transfermengen 10 kg übersteigen.

(2) Erstmeldungen und laufende Meldungen gemäß Abs. 1 haben zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Meldepflichtigen und Anschriften aller Produktionsstätten in Österreich, in denen die betreffenden Chemikalien entwickelt, hergestellt oder gelagert werden, und
  2. 2. Name, Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 26 AußHG 2005.

(3) Bei Chemikalien der Listen 2 und 3 des Anhangs zum AußHG 2005 sind überdies für jede einzelne meldepflichtige Chemikalie anzugeben:

  1. 1. in der Jahresvorausmeldung die genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer der im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelten, produzierten, eingeführten, ausgeführten sowie die in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft verbrachten Gesamtmengen jeder Chemikalie und
  2. 2. in der Jahresabschlussmeldung
  1. a) die genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer der im vorangegangenen Kalenderjahr entwickelten, produzierten, eingeführten, und ausgeführten Gesamtmengen jeder Chemikalie,
  2. b) der Lagerbestand am Anfang und am Ende des Kalenderjahres,
  3. c) die Gesamtexporte in jeden betroffenen Drittstaat und die Gesamtimporte aus jedem betroffenen Drittstaat und
  4. d) die in jeden anderen EU-Mitgliedstaat und aus jedem anderen EU-Mitgliedstaat verbrachten Gesamtmengen.

(4) Bei Chemikalien im Sinne von § 15 Abs. 1 Z 3 und 4 AußHG 2005 sind neben den Daten gemäß Abs. 2 für jede einzelne meldepflichtige Chemikalie anzugeben:

  1. 1. die genaue chemische Bezeichnung und die CAS-Nummer und
  2. 2. bei der Vorausmeldung die voraussichtliche, bei der Jahresabschlussmeldung die tatsächliche Größenordnung der Jahresproduktion in den Kategorien 30 bis 200 t, 200 bis 1 000 t, 1 000 bis 10 000 t oder über 10 000 t.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

20004660

Dokumentnummer

NOR40128360

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