Übergangsbestimmungen
§ 5.
(1) Die Reisebüroassistent-Ausbildungsvorschriften, BGBl. II Nr. 317/1991, tritt Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Reisebüroassistent ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Reisebüroassistent entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20003155
Dokumentnummer
NOR40049194
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