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§ 5 Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1999

Leitung des Ausbildungslehrganges

§ 5

(1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr einzurichten.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges, ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter und die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges sind gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission, ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter sind auch stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission.

(3) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges werden von der Leiterin oder vom Leiter des Ausbildungslehrganges bestellt.

(4) Die Vortragenden und Prüfer für die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Gegenstände müssen rechtskundig sein.

(5) Die Vortragenden für den in § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Gegenstand müssen ein einschlägiges Universitätsstudium bzw. eine einschlägige Ausbildung absolviert haben. Die Prüfer für den Gegenstand „Psychologische Beratung sowie psychologische und psychotherapeutische Behandlung von Studierenden“ müssen klinische Psychologen und Psychotherapeuten sein.

(6) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges und der Prüfung für die Psychologische Studentenberatung verbunden sind, ist beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr vorzusorgen.

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