§ 5.
(1) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) geht entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über:
- a) an allen im jeweiligen Gebiet eines Bundeslandes gelegenen und durch Bundesgesetz oder Verordnung aufgelassenen Bundesstraßen samt ihren Bestandteilen (§ 3 des Bundesstraßengesetzes 1971), die vom Bund erhalten wurden und noch nicht einem anderen Träger der Straßenbaulast in das Eigentum übertragen wurden und
- b) an Parallelstraßen und wegen gemäß § 13 des Bundesstraßengesetzes 1971.
(2) Das Eigentum an allen beweglichen Sachen des Betriebsvermögens des Bundes, die der Verwaltung der Bundesstraßen im jeweiligem Gebiet eines Bundeslandes gewidmet sind, geht entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über.
Schlagworte
Parallelweg
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
20001848
Dokumentnummer
NOR40028860
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