§ 5.
Nach Beendigung einer Beförderung, die dem ATP unterliegt, aber nicht gemäß den Vorschriften dieses Abkommens durchgeführt wurde, darf nur der Landeshauptmann über die Lebensmittel verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
10012052
Dokumentnummer
NOR12152650
alte Dokumentnummer
N9199114258J
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