Haftungsumfang und ‑ausschluß
§ 5.
(1) Die Haftpflicht des Betriebsunternehmers und des Beförderers nach den §§ 3 und 4 erstreckt sich auch auf Schäden, die auf die radioaktiven Eigenschaften von Kernmaterial in Verbindung mit dessen giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften zurückzuführen sind.
(2) Die Haftpflicht nach den §§ 3 und 4 erstreckt sich nicht auf Schäden
- 1. an der Kernanlage selbst und an anderen auf deren Gelände befindlichen Kernanlagen, einschließlich der im Bau befindlichen Anlagen,
- 2. an Sachen, die sich auf diesem Gelände befinden und die im Zusammenhang mit der Kernanlage verwendet werden oder worden sind, und
- 3. an Transportmitteln, mit denen Kernmaterial befördert wird.
Schlagworte
Haftungsausschluß
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10003613
Dokumentnummer
NOR12040229
alte Dokumentnummer
N2199812812O
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