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§ 5 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

S. §§ 80, 86 u. 34 ArbVG

§ 5.

(1) Für die im § 50 Abs. 2 genannten Rechtsstreitigkeiten, die sich auf den Zentralbetriebsrat oder den Zentralbetriebsratsfonds beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat.

(2) Sonst ist für die im § 50 Abs. 2 genannten Rechtsstreitigkeiten nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Betrieb befindet, auf den sich die Rechtsstreitigkeit bezieht.

S. §§ 80, 86 u. 34 ArbVG

Schlagworte

Arbeitsverfassungsstreitigkeiten

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011265

alte Dokumentnummer

N11985179350

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