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§ 5 Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1962

§ 5.

(1) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für soziale Verwaltung bedarf. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Die Geschäftsordnung ist nach Erteilung der Genehmigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.

(3) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Stellvertreters).

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet, ihre Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben.

Schlagworte

Beschlußfassung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000363

Dokumentnummer

NOR12006121

alte Dokumentnummer

N1196210943Q

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