Dokumentation
§ 5.
(1) Die in § 2 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben über geeignete Unterlagen, Systeme oder Verfahren zu verfügen, um dem Landeshauptmann als zuständige Behörde gemäß § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 256/2021, die Herkunft der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgeführten Lebensmittel, sowie der freiwillig ausgelobten Lebensmittel nachzuweisen.
(2) Als Nachweis gemäß Abs. 1 gilt die Teilnahme an gesetzlich anerkannten Herkunftssicherungssystemen oder an von fachlich qualifizierten öffentlichen Stellen betriebenen Systemen zur Herkunftskennzeichnung, die jedenfalls über ein externes Kontrollsystem verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
20012196
Dokumentnummer
NOR40251478
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