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§ 5 Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Werkzeuge

§ 5

Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfungswerber auf dessen Verlangen, das er bis spätestens zehn Tage vor dem festgesetzten Prüfungstermin zu stellen und zu begründen hat, die zur Durchführung der praktischen Prüfung erforderlichen Werkzeuge kostenlos zur Verfügung zu stellen.

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