Zusammenwirken
§ 5.
Die Behörden des Bundes, die Träger der Sozialversicherung, der Dachverband und das Arbeitsmarktservice haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots zusammen zu wirken.
Schlagworte
Informationsangebot, Beratungsangebot
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019
Gesetzesnummer
20007058
Dokumentnummer
NOR40210605
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