§ 5.
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
10012929
Dokumentnummer
NOR12159615
alte Dokumentnummer
N9199958492L
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