§ 5.
(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 4 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG.
(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(4) § 1 Abs. 5 Z 4, § 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 18, Anlage A Fußnote c), i) und j) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
10010942
Dokumentnummer
NOR40215084
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