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§ 5 AEV Pharmazeutika

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

§ 5.

(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Bericht gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 als Anpassung im Sinne des § 33c WRG 1959; dieser Bericht ist spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(3) § 2, § 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 18 und Pkt. 24 und Anlage A Fußnote b), e), k) bis r) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019

Gesetzesnummer

20000779

Dokumentnummer

NOR40215030

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