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§ 5 AEV Pflanzenschutzmittel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

§ 5.

(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 hat innerhalb von zwei Jahren den Anforderungen des § 1 Abs. 4 zu entsprechen.

(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

(4) § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4 und Pkt. 19 und Anlage A Fußnote g) und i) bis s) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019

Gesetzesnummer

10011005

Dokumentnummer

NOR40215017

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