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§ 5 AAEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1996

Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe

§ 5

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist die Einleitung eines für die Abwasserbeschaffenheit maßgeblichen in Anlage B genannten gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes in der dort vorgesehenen Weise gesondert zu befristen. Sofern in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten auch für diese Verordnung die Festlegungen der Anlage B. Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 ist Anlage B sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei einer Abwassermischung ist die Einleitung eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes entweder am Teilstrom oder an der Mischung gesondert zu befristen wie folgt:

  1. 1. Wird in einem Teilstrom einer Abwassermischung für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff die Emissionsbegrenzung gemäß § 4 Abs. 7 Z 1 festgelegt, so ist auch die gesonderte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechend Anlage B dieser Verordnung oder entsprechend der in Frage kommenden Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 am Teilstrom festzulegen. Werden bei der Abwassermischung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in allen in Frage kommenden Teilströmen die Emissionsbegrenzungen gemäß § 4 Abs. 7 Z 1 und die Befristungen gemäß Anlage B dieser Verordnung bzw. gemäß den in Frage kommenden Verordnungen nach § 4 Abs. 3 festgelegt, so erübrigt sich eine gesonderte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in der Abwassermischung.
  2. 2. Wird die Emissionsbegrenzung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in der Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 7 Z 2 festgelegt, so ist für die gesonderte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung in der Abwassermischung jene Regelung (entweder Anlage B dieser Verordnung oder einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3) maßgebend, die den kürzesten Zeitraum aufweist.
  3. 3. Ergeben sich bei einer Abwassermischung mit mehreren gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auf Grund Z 2 unterschiedliche Befristungen bei den einzelnen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen, so ist einheitlich für alle gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe die Befristung des Abwasserinhaltsstoffes mit dem kürzesten Zeitraum maßgeblich.

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