vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 1. AußWV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2023

Meldepflichten im Zusammenhang mit der Ausfuhr und Vermittlung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

§ 5.

(1) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, haben vor der Ausfuhr eine Meldung zu erstatten, wenn

  1. 1. ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, oder
  2. 2. sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

(2) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Beschreibung der Güter;
  2. 2. Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
  3. 3. Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist, und
  4. 4. im Fall von Abs. 1 Z 1 die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Abs. 1 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.

(3) Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu vermitteln, haben, unabhängig davon, ob diese Güter in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 , in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder nicht, eine Meldung zu erstatten, wenn

  1. 1. ihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 , in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
  2. 2. ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2021/821 , in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.

(4) Eine Meldung gemäß Abs. 3 hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Beschreibung der Güter einschließlich der Angabe der Position in der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 , in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich um darin angeführte Güter handelt;
  2. 2. Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
  3. 3. Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist;
  4. 4. Name und Anschrift des Lieferanten und
  5. 5. im Fall von Abs. 3 Z 1 den bekannten Verwendungszweck oder die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Abs. 3 Z 2 den bekannten Verwendungszweck.

(5) In den Fällen eines begründeten Verdachts im Sinne der Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von § 2 anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

20007504

Dokumentnummer

NOR40256132

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)