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§ 59 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 59

§. 59.

Nach der im §. 39 enthaltenen Vorschrift hat die Eröffnung der Leiche mit jener des Kopfes zu beginnen, zu welchem Zwecke die Schädelhaube durch einen, hinter dem rechten Ohre anfangenden, die letztere bis an den Knochen durchdringenden, quer über den Kopf bis an die Hinterfläche des linken Ohres reichenden Schnitt getrennt wird. Der auf diese Art gebildete vordere Lappen ist nach Loslösung des Verbindungs-Zellengewebes über das Gesicht, der hintere über das Hinterhaupt zu schlagen. An der Kopfhaut ist ihre Dicke, ihr Blutreichthum, an ihrer inneren Fläche Blutunterlaufungen, Blutungen, Exsudate, deren Beschaffenheit, Sitz und Ausdehnung zu beobachten, und dabei zu berücksichtigen, ob dieselben mit äußerlich getroffenen Verletzungen im ursächlichen Zusammenhange stehen, und bei durchdringenden Wunden ihre Beschaffenheit an der inneren Fläche der Kopfhaut zu beschreiben. In gleicher Beziehung ist auch die Oberfläche des Schädelgewölbes zu untersuchen, jedoch hier nachzusehen, ob nicht Lostrennungen der Beinhaut, einfache oder nach mehrfachen Richtungen hin verlaufende Knochensprünge, auseinander gewichene Nähte, Absplitterungen oder Eindrücke der äußeren Tafel; Brüche und Zertrümmerungen des Knochens mit oder ohne Eindruck vorhanden sind. Wo immer der Verdacht einer Knochenverletzung obwaltet, ist es räthlich, die Beinhaut abzuschaben, um den bloßliegenden Knochen desto genauer beobachten zu können. Ebenso sind vorhandene krankhafte Erscheinungen, als: Exsudate, Nekrose, Caries, Narben, Hyperostosen, Afterbildungen u.s.w., und durch chirurgische Hilfeleistungen bedingte Verletzungen gehörig zu würdigen.

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