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§ 59 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

5. Hauptstück

Übergangsrecht Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung der Psychotherapie

§ 59.

(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, eingetragen sind, gelten als in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen und sind zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß diesem Bundesgesetz und zur Führung der Berufsbezeichnung, der Zusatzbezeichnungen, der erlernten psychotherapeutischen Methode sowie der Weiterbildungsbezeichnungen berechtigt.

(2) Berufsangehörige, die mit Ablauf des 31. Dezember 2024 mehr als zwei Berufssitze haben, dürfen diese entgegen der Bestimmung des § 37 Abs. 1 behalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261830

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